Der Kirchenvorstand ist das Leitungsgremium einer Kirchengemeinde. Laut Kirchenordnung (KO) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) leitet er "nach der Schrift und gemäß dem Bekenntnis die Gemeinde und ist für das gesamte Gemeindeleben verantwortlich." Er "berät und entscheidet im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde".
Zu den Aufgaben des Kirchenvorstandes gehören nach Artikel 7 Absatz 2 Kirchenordnung insbesondere:
Berechtigt den Kirchenvorstand zu wählen sind nach § 2 Absatz 2 der Kirchengemeindewahlordnung (KGWO) " ... alle Gemeindeglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.."
Die reguläre Amtzeit des Kirchenvorstands beträgt 6 Jahre. Die nächste Kirchenvorstandswahl findet am 21.6.2009 statt.
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes hängt von der Anzahl der Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde ab. Für die Luthergemeinde sind dies zur Zeit 12 zu wählende Mitglieder.
Der Kirchenvorstand hat nach § 24 der Kirchengemeindewahlordnung (KGWO) die Möglichkeit zwei weitere Mitglieder in den Kirchenvorstand zu berufen. Der Kirchenvorstand kann von dieser Möglichkeit allerdings "frühestens sechs Monate nach Einführung der gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes" (§ 24 Absatz 3 KGWO) gebrauch machen.
Die in der Gemeinde tätigen Pfarrer/ Pfarrerinnen gehören dem Kirchenvorstand qua Amt an (Artikel 5 Absatz 1 Kirchenordnung).
Scheidet ein gewähltes Mitglied innerhalb eines Jahres nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes aus rückt für den Rest der Amtszeit die Person nach, die nach den gewählten Mitgliedern des Kirchenvorstandes die meisten Stimmen erhalten hat (§ 26 Absatz 1 KGWO). Scheiden Mitglieder der Kirchenvorstandes später als ein Jahr nach Beginn der Amtszeit aus "so hat der Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit binnen drei Monaten eine entsprechende Anzahl von Gemeindegliedern nachzuwählen, die die Bedingungen der Wählbarkeit (§ 5) erfüllen" (§ 26 Absatz 3 KGWO).
Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse, die Problemlösungen und Entscheidungen des Kirchenvorstandes vorbereiten sowie diesen fachlich beraten, wie zum Beispiel Ausschuss für Musik und Liturgie, Finanzausschuss, Bauausschuss, etc. bilden. Zu diesen Ausschüssen können auch Gemeindeglieder, die nicht dem Kirchenvorstand angehören zugezogen werden.